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Satzung
Investitionsabnutzungsvertrag
Als öffentlich-rechtliche Satzung bezeichnet man in Deutschland Rechtsnormen, die von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren Bereich erlassen werden.
Öffentlich-rechtliche Satzungen beruhen auf einer öffentlich-rechtlichen Satzungsautonomie, während privatautonomen Satzungen in der Privatautonomie gründen.
Die Satzung ist im deutschen Privatrecht die durch ein Rechtsgeschäft begründete Verfassung (Grundordnung) einer juristischen Person des Privatrechts, insbesondere von Vereinen, Stiftungen und Aktiengesellschaften mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen oder unterworfenen Personen. Sie beruht zumeist auf einem Vertrag der Gründer der juristischen Person und kann durch nachträglichen Beschluss geändert werden. In der Regel schreibt das Gesetz für Satzungen einen bestimmten Mindestinhalt vor.
Stiftung
Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung auch eine Satzung erhalten. Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der Schriftform.
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung und
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Aktiengesellschaft
Bei Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) bedarf die Satzung der notariellen Beurkundung. Der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist die Satzung beizufügen.
Bis zur Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung besteht eine Vorgründungsgesellschaft, bis zur Eintragung in das Handelsregister eine Vorgesellschaft.
In der notariellen Urkunde sind anzugeben:
1. die Gründer;
2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, den Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
Außerdem muss die Satzung bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird
sowie die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft
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