Abschreibung von Solaranlagen

Fotovoltaikanlagen - gleich, ob sie auf dem Dach auf liegen oder als Indach-Anlage Fest montiert sind, - gelten steuerlich als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter.

Für diese können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:

1. Investitionsabzug: Schreiben 50% des Nettoverkaufspreises sofort ab.

2. Sonderabschreibung: Schreiben 20% des Nettoverkaufspreises innerhalb der ersten fünf Jahre ab.

3. Restliche Abschreibung: Individuell nach Absprache mit seinem Steuerberater.

Die Umsatzsteuer von 19 % erstattet das Finanzamt sofort zurück.
Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Fotovoltaik Anlage entstandenen Kosten, wie zum Beispiel Dach, Renovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial geltend machen.

Die verschiedenen Absetzungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.