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Abschreibung von Solaranlagen
Formen der Photovoltaik-Abschreibung
Fotovoltaikanlagen - gleich, ob sie auf dem Dach auf liegen oder als Indach-Anlage Fest montiert sind, - gelten steuerlich als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter.
Für diese können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:
1. Investitionsabzug: Schreiben 50% des Nettoverkaufspreises sofort ab.
2. Sonderabschreibung: Schreiben 20% des Nettoverkaufspreises innerhalb der ersten fünf Jahre ab.
3. Restliche Abschreibung: Individuell nach Absprache mit seinem Steuerberater.
Die Umsatzsteuer von 19 % erstattet das Finanzamt sofort zurück.
Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Fotovoltaik Anlage entstandenen Kosten, wie zum Beispiel Dach, Renovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial geltend machen.
Die verschiedenen Absetzungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.
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